Bewährungshilfe ist gemäss Art. 93 Abs. 1 StGB immer dann angezeigt, wenn von einem erhöhten Rückfallrisiko auszugehen ist oder ein konkreter Interventionsbedarf in Bezug auf die soziale (Re-)Integration vorliegt (z.B. in den Bereichen Arbeit, Wohnen, Gesundheit, Beziehungen). Umgekehrt kann darauf verzichtet werden, wenn das Rückfallrisiko gering ist und die soziale oder therapeutische Betreuung und Begleitung bereits durch andere Personen und Behörden sichergestellt -9-