Grundlage für die einer aus dem Strafvollzug bedingt entlassenen Person aufzuerlegende Probezeit mit Bewährungshilfe und für die Erteilung von Weisungen bildet vorab Art. 87 StGB, wonach die Probezeit der Dauer des Strafrests entspricht, mindestens aber ein Jahr und höchstens fünf Jahre beträgt (Abs. 1). Für die Dauer der Probezeit ordnet die Vollzugsbehörde in der Regel Bewährungshilfe an und kann der bedingt entlassenen Person Weisungen erteilen (Abs. 2). Bewährungshilfe ist gemäss Art.