1–136 StGB, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend: BSK Strafrecht I], Art. 86 N 16). Spezialprävention wirkt entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht nur durch Abschreckung (wegen einer drohenden Rückversetzung in den Strafvollzug), die bei einer Reststrafe von nur einem Tag tatsächlich nicht ins Gewicht fallen würde. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass es nicht notwendigerweise zu einer Rückversetzung in den Strafvollzug kommt, wenn sich der Betroffene der Bewährungshilfe entzieht oder Weisungen missachtet. Vielmehr hat die Vollzugsbehörde nach Art. 89 Abs. 3 i.V.m.