Die Vollzugsbehörde kann die bedingte Entlassung auch gegen den Willen des Betroffenen und kurz vor Ablauf der Maximaldauer der Freiheitsstrafe gewähren, was aus spezialpräventiver Sicht namentlich sinnvoll ist, um bei dannzumal weiterhin bestehender Rückfallgefahr durch die Auferlegung einer Probezeit mit Bewährungshilfe und die Erteilung geeigneter Weisungen die Rückfallrisiken einzuschränken. In dieser Konstellation gebietet es die in der Bundesgerichtspraxis entwickelte Differenzialprognose, wonach die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen der Aussetzung des letzten Teils der Strafe gegenüberzustellen sind (BGE 124 IV 193, Erw. 4a und 5b/bb;