Er (der Beschwerdeführer) sei damit einverstanden, dass die mit Urteil des Bezirksgericht Baden vom 14. August 2018 angeordnete ambulante Therapie weitergeführt werde. Diese Gespräche, an denen er im Vollzug regelmässig teilgenommen habe, seien ihm eine Stütze. Durch die Therapiegespräche stehe er ohnehin weiter "unter Kontrolle" der Behörden, denn der Therapeut sei zur Berichterstattung verpflichtet. Die ambulante Therapie helfe dem Beschwerdeführer, sein Verhalten regelmässig zu reflektieren und allfällig auftretende Probleme könnten frühzeitig thematisiert und besprochen werden.