Kontaktverbot zum Opfer; Weiterführung der ambulanten Therapie voraussichtlich beim forensischen Ambulatorium der PDAG) könne das Risikomanagement seitens der Vollzugsbehörde deutlich unterstützt werden. Mit der Anordnung der erwähnten Weisungen könne den Risikofaktoren adäquat begegnet werden. In der Therapie und den Bewährungshilfegesprächen könnten die Risikofaktoren besser monitorisiert werden als dies bei einer Vollverbüssung der Strafe ohne Probezeit mit Weisungen und Bewährungshilfe der Fall wäre. Deshalb sei die bedingte Entlassung kurz vor Erreichen der Maximaldauer der Freiheitsstrafe einer Vollverbüssung der Freiheitsstrafe vorzuziehen.