Ein adäquates individuelles Risikomanagement habe im Vollzug der Freiheitsstrafe aufgrund der geringen Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Mitwirkung nicht erarbeitet werden können. Anhand der zur Verfügung stehenden flankierenden Gefässe bei einer bedingten Entlassung vor Erreichen der Maximaldauer der Freiheitsstrafe (Anordnung einer Probezeit von einem Jahr und Bewährungshilfe zwecks Förderung der sozialen Integration, zur Unterstützung bei der Bewältigung persönlicher und beruflicher Schwierigkeiten sowie zur Bewahrung vor neuer Delinquenz; Totalabstinenz von Alkohol mit entsprechenden Kontrollen; Kontaktverbot zum Opfer;