Das Risiko für häusliche Gewalt innerhalb einer neuen Partnerschaft wäre insbesondere bei einem schädlichen Gebrauch von Alkohol erhöht. Ein adäquates individuelles Risikomanagement habe im Vollzug der Freiheitsstrafe aufgrund der geringen Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Mitwirkung nicht erarbeitet werden können.