II. 1. 1.1. Das AJV begründete die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers einen Tag vor dem Ende seiner 4,5-jährigen Freiheitsstrafe damit, dass dem Beschwerdeführer in einer Gesamtwürdigung des bisherigen Vollzugsverlaufs und der vorliegenden Entscheidgrundlagen sowohl bei einer bedingten Entlassung als auch bei einer Vollverbüssung der Strafe keine unbelastete Legalprognose gestellt werden könne. Das Risiko für häusliche Gewalt innerhalb einer neuen Partnerschaft wäre insbesondere bei einem schädlichen Gebrauch von Alkohol erhöht.