2. 2.1. Der Beschwerdeführer sei per 15. Juni 2022 nach Vollverbüssung der Strafe aus dem Strafvollzug zu entlassen. 2.2. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 14. August 2008 angeordnete Therapie sei weiterzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Prozessualer Antrag: 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen unter Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin. -5-