6. Für die Kosten einer Weisung hat in der Regel die verurteilte Person aufzukommen. Auf begründetes Gesuch hin können die anfallenden Kosten durch das Amt für Justizvollzug, Sektion VDB, übernommen werden. 7. Der nicht verbüsste Strafrest beträgt 1 Tag Freiheitsstrafe. 8. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 9. [Zustellung] C. 1. Dagegen reichte A. am 23. Juni 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, mit den Anträgen: 1. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 30. Mai 2022 sei aufzuheben.