b. Verpflichtung, sich regelmässig mit geeigneten Mitteln (Urinkontrollen, Blutentnahmen, Haaranalysen), welche durch die Vollzugsbehörden bestimmt werden, über die Einhaltung des Konsumverbots auszuweisen. Die Bewährungshilfe wird ermächtigt, die Abstinenzkontrolle auch auf andere Suchtmittel auszuweiten, wenn sich Hinweise auf den Konsum bzw. missbräuchlichen Konsum ergeben. c. Kontaktverbot zum Opfer. d. Weiterführung der im Rahmen der mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg (richtig: Baden) vom 14.08.2018 angeordneten ambulanten -4-