3. Für die Dauer der Probezeit wird gestützt auf Art. 87 Abs. 2 StGB Bewährungshilfe angeordnet. Die Gespräche finden zu Beginn alle zwei Wochen statt. Die Gesprächsfrequenz wird von der Bewährungshilfe festgelegt. 4. Dem bedingt Entlassenen werden gestützt auf Art. 87 Abs. 2 StGB folgende Weisungen erteilt: a. Totalabstinenz von Alkohol. Der Entscheid über eine allfällige spätere Lockerung der Totalabstinenz obliegt der Vollzugsbehörde.