B. Im Hinblick auf den kurz bevorstehenden definitiven Entlassungstermin am 15. Juni 2022 (Ablauf der maximalen Vollzugsdauer) und nach Anhörung von A. am 19. Mai 2022 erliess das AJV am 30. Mai 2022 die folgende Verfügung: 1. A. wird am 14.06.2022 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, sofern das Verhalten im Vollzug bis dahin zu keinen Beanstandungen Anlass gibt und die Fragen der Arbeit und Unterkunft befriedigend geregelt sind. 2. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 87 Abs. 1 StGB auf ein Jahr festgesetzt.