3. Das Departement für Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Justizvollzug (AJV), prüfte im Hinblick auf den Ablauf der Mindestdauer für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe am 15. Dezember 2020 ein erstes Mal eine bedingte Entlassung von A. und sah mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 von einer solchen ab. Eine weitere die bedingte Entlassung von A. (als verfrüht) ablehnende Verfügung des AJV erging am 24. März 2022.