a StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren (abzüglich 241 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft) sowie einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, d.h. total Fr. 3'600.00. Des Weiteren wurde gegenüber A. gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB