Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.263 / sr / wm (55618 / STV.2018.4579) Art. 128 Urteil vom 10. August 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Huber Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, geboren am […] 1972 führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Eveline Gloor, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 18, Postfach, 5400 Baden gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau 1 Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 StGB Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 30. Mai 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Mit Urteil vom 14. August 2018 sprach das Bezirksgericht Baden A. der mehrfachen, teilweisen versuchten, Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0), teilweise i.V.m. Art. 22 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und 4 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren (abzüglich 241 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft) sowie einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, d.h. total Fr. 3'600.00. Des Weiteren wurde gegenüber A. gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine kombinierte ambulante Massnahme zur psychiatrischen/psycho- therapeutischen sowie suchtspezifischen Behandlung der gutachterlich festgestellten Persönlichkeitsakzentuierung mit ausgeprägten narzissti- schen Zügen und einem cholerischen Temperament sowie eines episodischen Alkoholmissbrauchs mit Tendenz zu punktuellen Exzessen angeordnet, ohne Aufschub des Vollzugs der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Im Zeitraum 2009 bis 2017 hatte A. mit seiner damaligen Lebenspartnerin bzw. späteren Ehefrau mehrfach gegen ihren Willen den Geschlechts- verkehr vollzogen und zu vollziehen versucht, trotz ihrer verbalen und körperlichen Gegenwehr und unter Anwendung von zum Teil erheblicher körperlicher Gewalt (Schlagen und Würgen). Bei finalen tätlichen Angriffen am Abend des 16. Dezember 2017 erlitt seine Ehefrau aufgrund von Schlägen und weiteren gewalttätigen Einwirkungen diverse Blutergüsse an der Stirn, am linken Nasenflügel, an der linken Wange und am rechten Mundwinkel sowie an beiden Armen. Ferner drohte A. seiner Ehefrau zweimal damit, sie umzubringen. Die beschriebenen sexuellen Gewalttaten und Akte häuslicher Gewalt schrieb das Bezirksgericht Baden gestützt auf ein entsprechendes psychi- atrisches Gutachten (Ergänzungsgutachten von Dr. med. C. vom 4. April 2018) der akzentuierten Persönlichkeitsstruktur von A. und der enthemmenden Wirkung von dessen Alkoholkonsum zu. 2. A. befand sich ab 17. Dezember 2017 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft und ab 20. August 2018 im (zunächst vorzeitigen) Strafvoll- zug im Zentralgefängnis der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg. Am 27. November 2018 wurde er nach einem Suizidversuch zwecks Krisenin- tervention in die forensische Station der Klinik der Psychiatrischen Dienste -3- des Kantons Aargau (PDAG) in Brugg AG verbracht, mit Rückverlegung am Folgetag. Am 26. Februar 2019 wurde er innerhalb der JVA Lenzburg in den Fünfstern-Trakt versetzt. Per 22. Dezember 2020 erfolgte seine Ver- setzung in das Massnahmenzentrum St. Johannsen in Le Landeron. 3. Das Departement für Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Justizvoll- zug (AJV), prüfte im Hinblick auf den Ablauf der Mindestdauer für eine be- dingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe am 15. Dezember 2020 ein erstes Mal eine bedingte Entlassung von A. und sah mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 von einer solchen ab. Eine weitere die bedingte Entlassung von A. (als verfrüht) ablehnende Verfügung des AJV erging am 24. März 2022. B. Im Hinblick auf den kurz bevorstehenden definitiven Entlassungstermin am 15. Juni 2022 (Ablauf der maximalen Vollzugsdauer) und nach Anhörung von A. am 19. Mai 2022 erliess das AJV am 30. Mai 2022 die folgende Verfügung: 1. A. wird am 14.06.2022 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, sofern das Verhalten im Vollzug bis dahin zu keinen Beanstandungen Anlass gibt und die Fragen der Arbeit und Unterkunft befriedigend geregelt sind. 2. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 87 Abs. 1 StGB auf ein Jahr festge- setzt. 3. Für die Dauer der Probezeit wird gestützt auf Art. 87 Abs. 2 StGB Bewäh- rungshilfe angeordnet. Die Gespräche finden zu Beginn alle zwei Wochen statt. Die Gesprächsfrequenz wird von der Bewährungshilfe festgelegt. 4. Dem bedingt Entlassenen werden gestützt auf Art. 87 Abs. 2 StGB folgen- de Weisungen erteilt: a. Totalabstinenz von Alkohol. Der Entscheid über eine allfällige spä- tere Lockerung der Totalabstinenz obliegt der Vollzugsbehörde. b. Verpflichtung, sich regelmässig mit geeigneten Mitteln (Urinkontrol- len, Blutentnahmen, Haaranalysen), welche durch die Vollzugsbe- hörden bestimmt werden, über die Einhaltung des Konsumverbots auszuweisen. Die Bewährungshilfe wird ermächtigt, die Abstinenz- kontrolle auch auf andere Suchtmittel auszuweiten, wenn sich Hin- weise auf den Konsum bzw. missbräuchlichen Konsum ergeben. c. Kontaktverbot zum Opfer. d. Weiterführung der im Rahmen der mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg (richtig: Baden) vom 14.08.2018 angeordneten ambulanten -4- Therapie bei der von der Vollzugsbehörde festgelegten Therapie- stelle (Ambulatorium Forensik der PDAG in Brugg). Die Frequenz der Therapiegespräche liegt zu Beginn bei wöchentlichen Gesprä- chen und kann nach Rücksprache des Therapeuten mit der Voll- zugsbehörde von letzterer gelockert werden. 5. A. wird für die Dauer der Probezeit bezüglich den erteilten Weisungen national im polizeilichen Fahndungsregister ausgeschrieben. Die Vollzugsbehörde wird im Falle einer polizeilichen Kontrolle umgehend in- formiert, wenn die ausgeschriebene Person die ihr auferlegten Auflagen und Weisungen missachtet. 6. Für die Kosten einer Weisung hat in der Regel die verurteilte Person auf- zukommen. Auf begründetes Gesuch hin können die anfallenden Kosten durch das Amt für Justizvollzug, Sektion VDB, übernommen werden. 7. Der nicht verbüsste Strafrest beträgt 1 Tag Freiheitsstrafe. 8. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschieben- de Wirkung entzogen. 9. [Zustellung] C. 1. Dagegen reichte A. am 23. Juni 2022 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht ein, mit den Anträgen: 1. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 30. Mai 2022 sei aufzuhe- ben. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer sei per 15. Juni 2022 nach Vollverbüssung der Strafe aus dem Strafvollzug zu entlassen. 2.2. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 14. August 2008 angeordne- te Therapie sei weiterzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin. Prozessualer Antrag: 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen unter Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als seine un- entgeltliche Rechtsvertreterin. -5- 2. Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 erteilte der instruierende Verwaltungs- richter dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrens- und die eigenen Partei- kosten und bestellte lic. iur. Eveline Gloor, Rechtsanwältin, Baden, zu sei- ner unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Das AJV forderte er zur Aktenvorlage und Einreichung einer Beschwerde- antwort auf. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2022 beantragte das AJV die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betref- fend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) vom 4. Dezember 2007 (§ 55a Abs. 1 des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzli- che Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Erstinstanzliche Entscheide des Departe- ments Volkswirtschaft und Inneres, welche die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug oder die Aufhebung einer Massnahme betreffen, sind direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 55a Abs. 2 EG StPO). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. -6- 3. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmiss- brauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Angemessenheitskontrolle vorsieht, ist eine solche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. Novem- ber 2020, Erw. 1.3). II. 1. 1.1. Das AJV begründete die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers ei- nen Tag vor dem Ende seiner 4,5-jährigen Freiheitsstrafe damit, dass dem Beschwerdeführer in einer Gesamtwürdigung des bisherigen Vollzugsver- laufs und der vorliegenden Entscheidgrundlagen sowohl bei einer beding- ten Entlassung als auch bei einer Vollverbüssung der Strafe keine unbe- lastete Legalprognose gestellt werden könne. Das Risiko für häusliche Ge- walt innerhalb einer neuen Partnerschaft wäre insbesondere bei einem schädlichen Gebrauch von Alkohol erhöht. Ein adäquates individuelles Ri- sikomanagement habe im Vollzug der Freiheitsstrafe aufgrund der gerin- gen Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Mitwirkung nicht erarbeitet werden können. Anhand der zur Verfügung stehenden flankierenden Ge- fässe bei einer bedingten Entlassung vor Erreichen der Maximaldauer der Freiheitsstrafe (Anordnung einer Probezeit von einem Jahr und Bewäh- rungshilfe zwecks Förderung der sozialen Integration, zur Unterstützung bei der Bewältigung persönlicher und beruflicher Schwierigkeiten sowie zur Bewahrung vor neuer Delinquenz; Totalabstinenz von Alkohol mit entspre- chenden Kontrollen; Kontaktverbot zum Opfer; Weiterführung der ambulan- ten Therapie voraussichtlich beim forensischen Ambulatorium der PDAG) könne das Risikomanagement seitens der Vollzugsbehörde deutlich unter- stützt werden. Mit der Anordnung der erwähnten Weisungen könne den Risikofaktoren adäquat begegnet werden. In der Therapie und den Bewäh- rungshilfegesprächen könnten die Risikofaktoren besser monitorisiert wer- den als dies bei einer Vollverbüssung der Strafe ohne Probezeit mit Wei- sungen und Bewährungshilfe der Fall wäre. Deshalb sei die bedingte Ent- lassung kurz vor Erreichen der Maximaldauer der Freiheitsstrafe einer Voll- verbüssung der Freiheitsstrafe vorzuziehen. 1.2. Der Beschwerdeführer rügt, auch wenn eine bedingte Entlassung gegen den Willen des Betroffenen kurz vor Erreichen der Maximaldauer der Frei- heitsstrafe rechtlich grundsätzlich zulässig sei, sei sie in seinem Fall weder -7- spezialpräventiv sinnvoll noch verhältnismässig. Eine Verletzung der Wei- sungen während der Probezeit würde dazu führen, dass er für einen Tag Reststrafe in den Vollzug zurückversetzt würde. Ob dies aus spezialprä- ventiver Sicht sinnvoll sei oder gar abschreckend wirke, sei fraglich. Es sei auch unklar, ob der Entlassungstag, also der 15. Juni 2022 überhaupt noch als Strafrest zu gelten habe und folglich eine Reststrafe noch bestehe. Er (der Beschwerdeführer) sei damit einverstanden, dass die mit Urteil des Bezirksgericht Baden vom 14. August 2018 angeordnete ambulante The- rapie weitergeführt werde. Diese Gespräche, an denen er im Vollzug regel- mässig teilgenommen habe, seien ihm eine Stütze. Durch die Therapiege- spräche stehe er ohnehin weiter "unter Kontrolle" der Behörden, denn der Therapeut sei zur Berichterstattung verpflichtet. Die ambulante Therapie helfe dem Beschwerdeführer, sein Verhalten regelmässig zu reflektieren und allfällig auftretende Probleme könnten frühzeitig thematisiert und be- sprochen werden. Dass er keinen Alkohol mehr trinken sollte, sei ihm bewusst. Während des gesamten Vollzugs habe es diesbezüglich keine Beanstandungen gegeben und der Eintrag im Führerschein der Totalabstinenz beim Fahren sei für ihn Ansporn genug, sich dem Alkoholkonsum zu enthalten. Abstinenzkontrol- len seien unnötig, um einen künftigen Alkoholmissbrauch zu verhindern. An einer partnerschaftlichen Beziehung habe er momentan kein Interesse. Entsprechend fehle es an einem Rückfallrisiko für häusliche Gewalt. Schlussendlich müsse ihm nach Vollverbüssung der Freiheitsstrafe auch die Perspektive gegeben werden, dass er ohne ständige engmaschige Kontrolle durch die Behörden seinen eigenen Weg gehen könne. Es sei ihm zudem voll bewusst, dass jede noch so kleine Verfehlung zu einer emp- findlichen Strafe führen könnte und er sei sehr darauf bedacht, keine wei- tere Freiheitsstrafe zu riskieren. Aus diesem Grund werde er momentan auch keine neue Beziehung eingehen, sondern sich auf sich und seine Ar- beitssuche bzw. Arbeit konzentrieren. Er habe genügend Ressourcen, um nicht erneut in eine toxische Beziehung zu geraten, aus der sein strafbares Verhalten hervorgegangen sei. Zu seiner Ex-Frau, von der er seit Jahren geschieden sei, pflege er keinen Kontakt mehr, weshalb ein Kontaktverbot nicht zielführend sei. 2. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte -8- Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB). Die Vollzugsbehörde kann die bedingte Entlassung auch gegen den Willen des Betroffenen und kurz vor Ablauf der Maximaldauer der Freiheitsstrafe gewähren, was aus spezialpräventiver Sicht namentlich sinnvoll ist, um bei dannzumal weiterhin bestehender Rückfallgefahr durch die Auferlegung ei- ner Probezeit mit Bewährungshilfe und die Erteilung geeigneter Weisungen die Rückfallrisiken einzuschränken. In dieser Konstellation gebietet es die in der Bundesgerichtspraxis entwickelte Differenzialprognose, wonach die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen der Aussetzung des letzten Teils der Strafe gegenüberzustellen sind (BGE 124 IV 193, Erw. 4a und 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019 [6B_32/2019], Erw. 2.2, und vom 6. April 2018 [6B_208/2018], Erw. 1.2), kurz vor dem ordentlichen Vollzugsaustritt eine bedingte Entlassung mit Probezeit, Bewährungshilfe und Weisungen zu prüfen (vgl. CORNELIA KOLLER, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/HANS WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1–136 StGB, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend: BSK Strafrecht I], Art. 86 N 16). Spe- zialprävention wirkt entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht nur durch Abschreckung (wegen einer drohenden Rückversetzung in den Strafvollzug), die bei einer Reststrafe von nur einem Tag tatsächlich nicht ins Gewicht fallen würde. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass es nicht notwendigerweise zu einer Rückversetzung in den Strafvollzug kommt, wenn sich der Betroffene der Bewährungshilfe ent- zieht oder Weisungen missachtet. Vielmehr hat die Vollzugsbehörde nach Art. 89 Abs. 3 i.V.m. Art. 95 Abs. 4 und 5 StGB die Wahl zwischen einer Verlängerung der Probezeit um die Hälfte (Abs. 4 lit. a), einer neuen An- ordnung der Bewährungshilfe (Abs. 4 lit. b), einer Änderung der Weisungen oder einer Erteilung neuer Weisungen (Abs. 4 lit. c) sowie einer Rückver- setzung in den Strafvollzug (Abs. 5), wobei letztere nur in Frage kommt, wenn die Begehung neuer Straftaten ernsthaft zu erwarten ist. Grundlage für die einer aus dem Strafvollzug bedingt entlassenen Person aufzuerlegende Probezeit mit Bewährungshilfe und für die Erteilung von Weisungen bildet vorab Art. 87 StGB, wonach die Probezeit der Dauer des Strafrests entspricht, mindestens aber ein Jahr und höchstens fünf Jahre beträgt (Abs. 1). Für die Dauer der Probezeit ordnet die Vollzugsbehörde in der Regel Bewährungshilfe an und kann der bedingt entlassenen Person Weisungen erteilen (Abs. 2). Bewährungshilfe ist gemäss Art. 93 Abs. 1 StGB immer dann angezeigt, wenn von einem erhöhten Rückfallrisiko aus- zugehen ist oder ein konkreter Interventionsbedarf in Bezug auf die soziale (Re-)Integration vorliegt (z.B. in den Bereichen Arbeit, Wohnen, Gesund- heit, Beziehungen). Umgekehrt kann darauf verzichtet werden, wenn das Rückfallrisiko gering ist und die soziale oder therapeutische Betreuung und Begleitung bereits durch andere Personen und Behörden sichergestellt -9- sind (KOLLER, a.a.O., Art. 87 N 4). Welcher Art angeordnete Weisungen sein können, umschreibt Art. 94 StGB in nicht abschliessender Weise (KOLLER, a.a.O., Art. 94 N 19). Neben den ausdrücklich erwähnten Weisun- gen betreffend eine ärztliche oder psychologische Betreuung oder den Auf- enthalt, die ein Kontaktverbot beinhalten können, sind auch Weisungen zu einer kontrollierten Alkoholabstinenz denkbar (vgl. KOLLER, a.a.O., Art. 94 N 14, 17 und 20). Mit der Erteilung von Weisungen wird der Zweck verfolgt, die Bewährungschancen zu verbessern, indem konkrete oder latente Risi- ken weiterer Straftaten eingeschränkt oder auf die bedingt entlassene Per- son erzieherisch eingewirkt wird (KOLLER, a.a.O., Art. 87 N 5). Beim Entscheid über die bedingte Entlassung (einschliesslich der Anord- nung einer Bewährungshilfe und der Erteilung von Weisungen während der Probezeit) steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; Urteile des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019 [6B_32/2019], Erw. 2.2, und vom 22. August 2018 [6B_623/2018], Erw. 4.2). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer hat bereits am 15. Dezember 2020 zwei Drittel sei- ner 4,5-jährigen Freiheitsstrafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB (gesetzliche Mini- maldauer) klar erfüllt ist. 3.2. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug als gesamthaft gut beurteilt werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Wird unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen in Erw. 2 darauf abge- stellt, dass eine bedingte Entlassung gegen den Willen des Betroffenen und auch noch kurz vor Ablauf der Maximaldauer der Freiheitsstrafe gewährt werden kann, um einer weiterhin erhöhten Rückfallgefahr mit den spezial- präventiven Massnahmen einer Probezeit mit Bewährungshilfe und der Er- teilung von Weisungen während der Probezeit begegnen zu können, soll der Betroffene nicht mit seinem Verhalten im Strafvollzug seine bedingte Entlassung samt den damit ermöglichten spezialpräventiven Begleitmass- nahmen beeinflussen und durch ein allfälliges negatives Verhalten verei- teln können. 3.3. 3.3.1. Die nach dem Dafürhalten der Vorinstanz beim Beschwerdeführer weiter- hin bestehende erhöhte Rückfallgefahr bzw. "nicht unbelastete Legalprog- nose" wird in der vorliegenden Konstellation nicht als Argument gegen, son- dern für eine bedingte Entlassung angeführt, um während der damit ver- bundenen Probezeit (von mindestens einem Jahr) eine Bewährungshilfe - 10 - anordnen und die umstrittenen Weisungen erteilen zu können. Aus Sicht des AJV ist die Legalprognose des Beschwerdeführers als ungünstig zu bewerten, weil der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafvollzugs kein zufriedenstellendes individuelles Risikomanagement erarbeitet habe. Zwar habe der Beschwerdeführer im Massnahmenzentrum St. Johannsen an den Therapiesitzungen formal zuverlässig, kooperativ und absprachefähig teilgenommen, sein Problembewusstsein sei jedoch suboptimal. Er bestrei- te die abgeurteilten Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung nach wie vor, was eine vertiefte Deliktarbeit bislang stark erschwert habe. Entsprechend empfehle das Massnahmenzentrum St. Johannsen im Vollzugsbericht vom 3. Mai 2022 (Vorakten, act. 05 137–146) eine weiterführende ambulante deliktorientierte Psychotherapie, ausserdem eine regelmässige Abstinenz- kontrolle sowie eine Unterstützung und Begleitung durch eine Bewährungs- hilfe, weil das Austrittssetting mangels Tagesstruktur und sozialer Vernet- zung nicht optimal sei. Die aktuelle Gutachterin (Dr. med. D.) habe das Risiko für häusliche (auch sexualisierte) Gewalt im Gutachten vom 15. Juli 2021 (Vorakten, act. 07 49–94) als persistierend erhöht eingeschätzt. Zudem erachte sie die Auflage einer Totalabstinenz als sinnvoll, nachdem ein Rückfall in den schädlichen Gebrauch von Alkohol mit wiederkehrenden Intoxikationen, die ein aggressives Verhalten des Beschwerdeführers beförderten, sehr problematisch wäre. Für die (sexuell) gewalttätige Eskalation der Be- ziehungsdynamik habe der übermässige Alkoholkonsum in der Vergangen- heit eine entscheidende Rolle gespielt. Die KoFako sei in ihrer Beurteilung vom 29. September 2021 (Vorakten, act. 08 32–41) zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer betref- fend die von ihm begangenen Sexualdelikte nach wie vor starke Externali- sierungs- und Bagatellisierungstendenzen zeige und eine vertiefte sowie nachhaltige Deliktsbearbeitung bislang nicht stattgefunden habe. Deshalb seien das Eingehen einer neuen, dysfunktional gestalteten Paarbeziehung und enthemmender Alkoholkonsum Risikofaktoren für eine neuerliche De- linquenz, die es mit einer bedingten Entlassung kurz vor Erreichen des Strafendes und einem behördlich überwachten Risikomanagement mit Weisungen und Anordnung einer Bewährungshilfe einzuschränken gelte. Nebstdem, dass der Beschwerdeführer nach wie vor die abgeurteilten Vor- würfe der mehrfachen Vergewaltigung abstreite – so das AJV weiter – habe er auch bei der – letztlich gescheiterten – Umsetzung eines Arbeits- sowie eines Wohn- und Arbeitsexternats eine Verweigerungshaltung an den Tag gelegt. Die Unterkunftsfrage für die Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug habe er zwar eigenständig lösen können, indem er per Anfang Juli 2022 eine Wohnung gemietet habe. Auch habe er sich mittlerweile beim RAV angemeldet und werde gemäss eigenen Angaben nach seiner Entlassung aus dem Freiheitsentzug direkt mit möglichen Arbeitgebern in - 11 - seinem angestammten Berufsfeld Kontakt aufnehmen. In diesem Punkt be- dürfe er jedoch einer allfälligen weiteren unterstützenden Begleitung durch die Bewährungshilfe. 3.3.2. Mit der Einschätzung des AJV, dass der Beschwerdeführer mangels einer genügenden psychotherapeutischen Deliktsbearbeitung über kein eigenes, inneres Risikomanagement verfüge, das ihn von der Begehung weiterer Gewalt- und Sexualstraftaten im häuslichen Kontext abhalten würde, setzt sich der Beschwerdeführer nicht genügend auseinander. Die Einschätzung wird durch das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D. vom 15. Juli 2021 (nachfolgend: psychiatrisches Gutachten; Vorakten, act. 07 49–94), die Beurteilung der KoFako vom 29. September 2021 (nachfolgend: KoFako- Beurteilung; Vorakten, act. 08 32–41) und zuletzt auch durch den Vollzugsbericht des Massnahmenzentrums St. Johannsen vom 3. Mai 2022 (nachfolgend: Vollzugsbericht; Vorakten, act. 05 137–146) untermauert. Im psychiatrischen Gutachten heisst es, aktuell sei das Deliktrisiko zwar relativ gering, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich der Be- schwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wieder sei- ner Ex-Frau annähern könnte. Längerfristig sei hinsichtlich des Risikos häuslicher Gewalt allerdings problematisch, dass man aufgrund der Thera- pieberichte nicht davon ausgehen könne, dass sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit vertieft mit seiner narzisstischen Persönlichkeitsakzen- tuierung bzw. seinen eigenen Anteilen an der destruktiven Paardynamik auseinandergesetzt habe. Es fehle an einer vertieften Auseinandersetzung mit seiner erhöhten Kränkbarkeit bzw. der zugrundeliegenden Selbstwert- problematik und an der Erarbeitung wirksamer Strategien zum gewaltfreien Lösen von Beziehungskonflikten. Vielmehr scheine der Beschwerdeführer die sexuellen Gewaltdelikte nach wie vor in Abrede zu stellen und die Ver- antwortung für die wiederholte sexuelle Gewalt seiner Ex-Frau zuzuweisen. Das bedeute aber auch, dass es mindestens vorstellbar bis wahrscheinlich sei, dass sich in einer zukünftigen Partnerschaft wieder eine ähnlich de- struktive Paardynamik (mit dem entsprechenden Risiko von [sexueller] Ge- walt) entwickeln könnte (Vorakten, act. 07 88 und 91). Die nach wie vor vorhandenen akzentuierten Persönlichkeitszüge erhöhten das Risiko für ein gewalttätiges Verhalten in einer neuen Partnerschaft insbesondere auch dann, wenn der Beschwerdeführer erneut in einen missbräuchlichen Alkoholkonsum zurückfallen sollte (Vorakten, act. 07 92). Der Rückfall in einen regelmässigen Alkoholkonsum mit wiederkehrenden Intoxikationen sei ein wichtiger Risikofaktor (Vorakten, act. 07 93). In der KoFako-Beurteilung wird festgehalten, dass sich der Beschwerde- führer nur bedingt bereit gezeigt habe, therapeutische Inputs bezüglich sei- - 12 - ner deliktrelevanten Interaktions- und Kommunikationsdefizite, seiner er- höhten Kränkbarkeit, seiner narzisstischen Selbstüberhöhung und gleich- zeitigen Entwertung des Gegenübers sowie seiner fehlenden Coping-Stra- tegien bezüglich Ärger- und Konfliktmanagement anzunehmen und zielfüh- rend zu reflektieren oder im Rahmen des Therapie-Settings den Aufbau von adäquaten Konfliktlösungsstrategien zu erlernen. Die Fachkommission gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer um seine erhöhte Kränkbar- keit und seine dysfunktionale Beziehungsgestaltung wisse. Indessen seien bei ihm keine nachhaltige Einsicht in seine deliktfördernden akzentuierten Persönlichkeitszüge, keine Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme und keine aufrichtige Veränderungsmotivation erkennbar. Sein Verhalten während den Therapiesitzungen sei von Bagatellisierungen und Externali- sierungen bis hin zu Degradierungen des Opfers geprägt gewesen. Ferner bleibe fraglich, ob er die im geschützten Rahmen des Strafvollzugs einge- haltene Alkoholabstinenz auch ausserhalb eines eng betreuten und kon- trollierten Settings aufrechterhalten könne (Vorakten, act. 08 37). Nach An- sicht der Fachkommission habe bisher noch keine deliktprotektive Ausei- nandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Taten stattgefunden und nicht im Ansatz eine Auseinandersetzung mit der Motivanalyse und den verletzten ethischen Normen. Der Beschwerdeführer leugne weiterhin die Begehung der Sexualdelikte und projiziere das eigene Fehlverhalten auf das Opfer und die Umstände (Vorakten, act. 08 38). Er befinde sich erst am Anfang eines längerdauernden (mehrjährigen) therapeutischen Prozes- ses. Auf therapeutischer Ebene seien noch keine Fortschritte erkennbar, welche die Legalprognose wirksam zu verbessern vermöchten (Vorakten, act. 08 39 f.). Als mittelfristiger Risikofaktor sei das Eingehen einer neuen, dysfunktional gestalteten Beziehung ohne ein entsprechendes Risikoma- nagement sowie erneuter enthemmender Alkoholkonsum zu nennen. Wenn sich noch vor Erreichen des Strafendes zeigen sollte, dass das Risi- komanagement mit Weisungen und der Anordnung einer Bewährungshilfe unterstützt werden sollte, erachte die Fachkommission eine bedingte Ent- lassung kurz vor Erreichen des Strafendes allenfalls als Möglichkeit (Vorak- ten, act. 08 40). Im Vollzugsbericht des Massnahmenzentrums St. Johannsen vom 3. Mai 2022 wird insbesondere die Deliktarbeit thematisiert und darauf hingewie- sen, dass beim Beschwerdeführer weiterhin ein Kontrollbedarf hinsichtlich Kontaktaufnahme zu seiner Ex-Frau, eines gesteigerten Alkoholkonsums, einer transparenten Information bei einer allfälligen neuen Partnerschaft und seiner psychischen Verfassung (erhöhtes Frustrations- und Krän- kungserleben, namentlich in einer Partnerschaft) bestehe. Aufgrund der un- verändert starren, extremen und wenig flexiblen risikosenkenden Verhal- tensstrategien des Beschwerdeführers und dem phasenweisen Ablehnen der Bearbeitung bestimmter deliktrelevanter Themenbereiche werde aktu- ell unverändert von einer eher kleinen bis mittleren risikorelevanten Beein- flussbarkeit ausgegangen. Der Beschwerdeführer scheine einerseits ein - 13 - starkes Bedürfnis nach Beziehungen/Bindungen zu haben, reagiere aber gleichzeitig sehr sensibel auf kleinste Irritationen (starkes Ungerechtig- keitserleben, Misstrauen). Auf kognitiver Ebene habe er das Ausmass sei- ner Delikte teilweise erfasst und es bestehe eine teilweise Problemeinsicht, wobei er einen eigenen Deliktmechanismus konzeptualisiert habe, der von den in den Akten beschriebenen Tatvorwürfen abweiche. In der Psycho- therapie zeige er themenspezifisch Durchhaltevermögen und Mitwirkung, bei anderen Themen blocke er die Bearbeitung ab. Therapeutische Kon- frontationen ertrage er teilweise. Bei verschiedenen Themen habe er zu Beginn oder während der Bearbeitung angegeben, diese nicht (mehr) wei- ter bearbeiten zu wollen. Er gebe zwar glaubwürdig an, künftig deliktfrei leben zu wollen. Gleichzeitig gestalte sich die Auseinandersetzung mit dem Deliktverhalten phasenweise schwer und ambivalent. Risikorelevante Per- sönlichkeits- und Situationsmerkmale schienen ihm noch ungenügend be- wusst zu sein, was die Erarbeitung einer breiten Anzahl funktionaler Hand- lungsalternativen (flexibles deliktpräventives Verhaltensrepertoire) er- schwere. Solange sich die Aussenwelt gemäss seinen Erwartungen verhal- te, verfüge er über ein hohes Funktionsniveau, bei Irritationen (Kritik, Kon- flikte u.a.) scheine der Beschwerdeführer relativ schnell entweder zu Kon- fliktvermeidung oder zu starken Reaktionen zu tendieren. In einer hochspe- zifischen Beziehungssituation vergleichbar zur Beziehung zu seiner Ex- Frau seien weitere physisch gewalttätige Verhaltensweisen mit einem ähn- lich gearteten Deliktverlauf zu erwarten (Vorakten, act. 05 145). Der Beschwerdeführer glaubt, der ihm von verschiedenen Fachleuten at- testierten Rückfallgefahr dadurch entgehen zu können, dass er sich freiwil- lig von seiner Ex-Frau fernhält und keine neue Paarbeziehung eingeht. Beim Verzicht auf eine neue Paarbeziehung handelt es sich jedoch nicht um ein mittel- bis langfristig tragfähiges Szenario. Früher oder später dürfte der Beschwerdeführer wieder den Wunsch nach einer stabilen Paarbezie- hung verspüren und diesem nachgeben, zumal er ansonsten höchstens lo- ckere soziale Beziehungen pflegt (vgl. dazu den Vollzugsbericht [Vorakten, act. 05 139] und die KoFako-Beurteilung [Vorakten, act. 08 37]) und ein dauerhaftes Single-Dasein für ihn daher ein grosses Mass an Einsamkeit bedeuten würde. Das passt relativ schlecht zu seiner ausgeprägt narzissti- schen Persönlichkeitsstruktur. Narzissten brauchen für gewöhnlich Aner- kennung und Bestätigung aus einem engen sozialen Umfeld (vgl. Vorakten, act. 07 87). In diesem Zusammenhang sei auch angemerkt, dass der Be- schwerdeführer während seines Strafvollzugs ein grosses persönliches In- teresse an einer sog. Freiwilligen Mitarbeiterin (FM) entwickelte und die Kontakte mit ihr gegenüber der Anstaltsleitung zu verheimlichen suchte (Vorakten, act. 05 139 [Rückseite]). Jedenfalls kann keinesfalls ausge- schlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer über kurz oder lang wieder auf eine Paarbeziehung einlässt und dabei wieder in alte Bezie- hungsmuster verfällt, in denen er Konflikte mit einer potenziellen Partnerin - 14 - gewaltsam ausagieren könnte, wenn es ihm (im Rahmen der unbestritte- nermassen fortzuführenden therapeutischen Massnahmen) nicht gelingt, adäquate Konfliktbewältigungsstrategien zu entwickeln. Abgesehen davon ist unsicher, ob sich der Beschwerdeführer wirklich dau- erhaft von seiner Ex-Frau distanzieren kann. Der zivilrechtliche Status (ge- schieden) ist selbstverständlich kein Garant für die Unterlassung von Kon- taktaufnahmeversuchen, zu denen es schon während des Strafvollzugs ge- kommen sein könnte (vgl. Vorakten, act. 05 139 [Rückseite]). Wenn sich der Beschwerdeführer nicht eingestehen kann oder will, dass er seine Ex- Frau wiederholt und über einen langen Zeitraum hinweg tätlich angegriffen und vergewaltigt hat, seine Beteiligung an den gewaltsamen Konflikten ba- gatellisiert und die Schuld dafür seiner Ex-Frau zuweist, könnte er mit ihr aufgrund der verbüssten Freiheitsstrafe von immerhin 4,5 Jahren durchaus noch eine Rechnung offen haben. Es mutet denn auch seltsam an, dass sich der Beschwerdeführer gegen das angeordnete Kontaktverbot gegen- über seiner Ex-Frau wehrt, gleichzeitig aber beteuert, keinerlei Interesse mehr an ihr zu haben. Wenn dem so wäre, könnte ihm das Kontaktverbot bei Lichte betrachtet gleichgültig sein. Dass es dabei nicht um eine eigent- liche Fernhaltemassnahme und die Vermeidung von zufälligen Begegnun- gen geht, wurde dem Beschwerdeführer bereits bei der Anhörung vom 19. Mai 2022 von Seiten des AJV erklärt (Vorakten, act. 09 36). Es wird ihm nur die gezielte Kontaktaufnahme zu seiner Ex-Frau untersagt, auf die er angeblich keinen Wert legt, was angesichts seiner Gegenwehr und der ge- meinsamen Geschichte eher zweifelhaft erscheint. Insgesamt erscheint somit beim Beschwerdeführer die Rückfallgefahr für einschlägige Delikte (körperliche und sexuelle Gewalt im häuslichen Kon- text), namentlich unter Alkoholeinfluss, weiterhin deutlich erhöht, was zu einer ungünstigen Legalprognose und zum Schluss führt, dass eine beding- te Entlassung aus dem Strafvollzug kurz vor dem Ablauf der Maximaldauer der Freiheitstrafe in seinem Fall sachgerecht und angezeigt war, um mit spezialpräventiven Massnahmen während der mit der bedingten Entlas- sung verknüpften Probezeit die Legalprognose des Beschwerdeführers al- lenfalls noch verbessern zu können. 4. 4.1. Als weiterzuführende spezialpräventive Massnahme akzeptiert der Be- schwerdeführer einzig die Fortsetzung der vom Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 14. August 2018 angeordneten ambulanten (psychotherapeuti- schen und suchtspezifischen) Therapie, während er alle weiteren Mass- nahmen (Bewährungshilfe, kontrollierte Alkoholabstinenz und Kontaktver- bot zum Opfer) als unverhältnismässig oder überflüssig ablehnt. - 15 - 4.2. Eine Bewährungshilfe wird dem Beschwerdeführer von verschiedener Sei- te empfohlen. Das psychiatrische Gutachten hält generell jedwede Inter- ventionen für sinnvoll, die darauf abzielten, die dysfunktionalen Erlebens- und Verhaltensmuster zu verändern und die Fähigkeit, Beziehungen befrie- digend zu gestalten, zu stärken. Es wäre namentlich günstig, den (sozialen) Empfangsraum sorgfältig vorzubereiten, um nach der Entlassung aus dem Strafvollzug eine möglichst gute soziale Integration zu ermöglichen (Vorak- ten, act. 07 91). Ein deliktpräventiver sozialer Empfangsraum lag aber ge- mäss der Einschätzung der KoFako in deren Beurteilung vom 29. Septem- ber 2021 nicht vor und müsste zuerst aufgebaut werden (Vorakten, act. 08 39). Bei diesem Aufbau kann die Bewährungshilfe dem Beschwerdeführer behilflich sein. Mit einer Regelung der Wohnverhältnisse allein ist es für eine erfolgsversprechende Reintegration in die Gesellschaft nicht getan. Der Beschwerdeführer braucht zusätzlich ein tragfähiges Beziehungsnetz und Tagesstruktur. Gemäss Vollzugsbericht des Massnahmenzentrums St. Johannsen wird wegen des nicht optimalen Austrittssettings mit man- gelhafter Tagesstruktur und sozialer Vernetzung eine Begleitung durch die Bewährungshilfe ausdrücklich empfohlen (Vorakten, act. 05 140 [Rücksei- te]). Bei der Suche nach einer Arbeitsstelle kann die Bewährungshilfe dem Be- schwerdeführer ebenfalls Unterstützung bieten. Der Beschwerdeführer glaubt zwar, diesbezüglich auf keine Unterstützung angewiesen zu sein. Doch schätzt er seine Lage vermutlich nicht allzu realistisch ein. Im Bereich Arbeitsagogik weist der Vollzugsbericht darauf hin, dass der Beschwerde- führer aufgrund der erschwerten Kommunikation mit ihm (launisch, zuwei- len sehr schroff, aggressiv und laut), seines verlangsamten Arbeitstempos, der ständigen Rechtfertigungen, der fehlenden Einsicht und der ablehnen- den Haltung, die eine vertrauensvolle Beziehung und eine Einlassung auf das Gegenüber verhindere oder zumindest erschwere, momentan nicht die Voraussetzungen mitbringe, um im ersten Arbeitsmarkt bestehen zu kön- nen. Sein Verhalten gegenüber Mitarbeitenden berge ein gehöriges Kon- fliktpotenzial. Auch bekunde er Mühe damit, sich an Weisungen und Si- cherheitsvorschriften zu halten (Vorakten, act. 05 141 [Rückseite] und 142). Entsprechend dürfte es dem Beschwerdeführer nicht leichtfallen, eine Ar- beitsstelle zu finden und diese auch längerfristig zu behalten. Doch kann der Beschwerdeführer nicht nur die Unterstützung durch die Be- währungshilfe beim Aufbau einer Tagesstruktur und der Reintegration in den Arbeitsmarkt gut gebrauchen. Es erscheint für seine Bewährung auch essentiell, dass sein Beziehungsstatus vorübergehend noch im Auge be- halten wird, damit er sich nicht zu rasch auf eine neue Beziehung mit dys- funktionaler Ausprägung einlässt und sich von seiner Ex-Frau fernhält. Die- se Kontrolle vermögen wöchentliche Therapiegespräche allein nicht aus- - 16 - reichend zu gewährleisten. Dafür bedarf es eines engmaschigeren Betreu- ungsnetzes, wie es nur mit der zusätzlichen Anordnung der Bewährungs- hilfe garantiert werden kann, die einen gewissen Einblick in das Alltagsle- ben des Beschwerdeführers erhält. 4.3. Das Kontaktverbot zu seiner Ex-Frau schränkt den Beschwerdeführer kaum ein, wenn man seinen Beteuerungen Glauben schenken darf, dass er sie gar nicht kontaktieren wolle. Um dem Beschwerdeführer unmissver- ständlich klar zu machen, dass er seine Ex-Frau auf keinen Fall mehr kon- taktieren darf, und dieser Forderung genügend Nachdruck zu verleihen, er- scheint ein solches Kontaktverbot, an dessen Verletzung Konsequenzen geknüpft sind, unerlässlich. 4.4. Die kontrollierte Alkoholabstinenz ist eine sehr wirksame Massnahme, um auch ausserhalb des Strafvollzugs weiterhin sicherzustellen, dass ein Rückfall des Beschwerdeführers in einen regelmässigen Alkoholkonsum mit wiederholten Alkoholintoxikationen verhindert wird oder zumindest rechtzeitig erkannt würde. Ein zumindest vorübergehender Totalverzicht auf den Konsum von Alkohol würde die Bewährung des Beschwerdefüh- rers, der seine (sexuellen) Gewaltdelikte unter der enthemmenden Wirkung eines übermässigen Alkoholkonsums begangen hat, erheblich günstig be- einflussen. Folglich wird die Weisung einer kontrollierten Alkoholabstinenz sowohl im psychiatrischen Gutachten (Vorakten, act. 07 92 f.) als auch im Vollzugsbericht des Massnahmenzentrums St. Johannsen (Vorakten, act. 05 145 [Rückseite]) und – sinngemäss – auch in der KoFako-Beurtei- lung (Vorakten, act. 08 40) einhellig und klar befürwortet. Mit einem Eintrag im Führerausweis, wonach der Beschwerdeführer kein Fahrzeug unter Al- koholeinfluss fahren darf, wird eine Totalabstinenz ausserhalb der Teilnah- me am motorisierten Verkehr weder gefordert noch kontrolliert. Insofern kann diese Massnahme die von der Vorinstanz angeordnete Totalabsti- nenz von Alkohol (während der Probezeit) und die Verpflichtung, sich an- hand regelmässiger Urinkontrollen, Blutentnahmen oder Haaranalysen über die Totalabstinenz auszuweisen, nicht ersetzen. 4.5. Dass beim Beschwerdeführer auf die Weiterführung von ambulanten (psy- cho-)therapeutischen Massnahmen nicht verzichtet werden darf, um auf eine nachhaltige Verhaltensänderung hin zu einer gewaltfreien Bewälti- gung von Konfliktsituationen in Paarbeziehungen einzuwirken, sieht er selbst ein. Mit solchen Massnahmen kann nach Einschätzung im psychiat- rischen Gutachten versucht werden, den Beschwerdeführer darin zu unter- stützen, die in einer neuen Paarbeziehung auftretenden interpersonellen Herausforderungen gewaltfrei zu bewältigen. Im besten Fall könnten un- günstige Beziehungsdynamiken verhindert bzw. unterbrochen werden, was - 17 - das Risiko erneuter häuslicher Gewalt verringern würde (Vorakten, act. 07 93 f.). Die KoFako empfiehlt zu diesem Zweck nicht nur eine Fortführung, sondern sogar eine Intensivierung der therapeutischen Behandlung, so- wohl in der Frequenz als auch inhaltlich (Vorakten, act. 08 39). Die Emp- fehlung des psychiatrisch-psychologischen Dienstes des Massnahmen- zentrums St. Johannsen schliesslich lautet auf eine Weiterführung der de- liktorientierten Psychotherapie (Vorakten, act. 05 145 [Rückseite]). 4.6. Demnach erweisen sich alle vom AJV gegenüber dem Beschwerdeführer während seiner Probezeit (von einem Jahr) angeordneten Massnahmen, mit denen einem Rückfall seinerseits in (sexuell) gewalttätiges Verhalten gegenüber einer potenziellen neuen Partnerin oder seiner Ex-Frau entge- gengewirkt werden soll, als für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich. Die fraglichen Massnahmen sind dem Beschwerdeführer mit Rücksicht auf den hohen Wert des bedrohten Rechtsguts bei einem Rück- fall in die einschlägige Delinquenz (körperliche und sexuelle Integrität sei- ner [potenziellen] künftigen Partnerinnen) auch zumutbar. 5. Zusammenfassend war es aus spezialpräventiver Sicht und aufgrund einer Differenzialprognose angezeigt, den Beschwerdeführer einen Tag vor dem Ende seiner Freiheitsstrafe am 15. Juni 2022 bedingt zu entlassen, um sei- ne weiterhin ungünstige Legalprognose mit den angeordneten Massnah- men während der Probezeit (Bewährungshilfe mit regelmässigen Gesprä- chen und Unterstützung beim Aufbau der Tagesstruktur und der Suche nach einer Arbeit; kontrollierte Totalabstinenz von Alkohol, bei Bedarf mit Ausweitung auf andere Suchtmittel; Kontaktverbot zum Opfer; Weiterfüh- rung der ambulanten Therapie beim Ambulatorium Forensik der PDAG in Brugg) verbessern zu können. Die angeordneten Massnahmen im Einzel- nen wie auch in ihrer Gesamtheit sind mit dem Verhältnismässigkeitsgrund- satz vereinbar. Das AJV hat sein Ermessen bei der bedingten Entlassung, der Anordnung der Bewährungshilfe und dem Erlass der erteilten Weisun- gen korrekt und pflichtgemäss (mit Augenmass) ausgeübt. Das führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde. III. Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtli- chen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist er aber einstweilen von der Übernah- me von Verfahrenskosten befreit, die stattdessen auf die Staatskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt der Nachzahlung durch den Beschwerdefüh- rer, sobald er dazu innerhalb der nächsten zehn Jahre in der Lage sein sollte (§ 34 Abs. 1 und 3 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO, - 18 - SR 272]). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des unterliegenden Be- schwerdeführers ist vom Kanton angemessen zu entschädigen (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Diese Entschädigung steht unter dem gleichen Nachzahlungsvorbehalt wie die verwaltungsgerichtli- chen Verfahrenskosten (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Mit Kostennote vom 27. Juli 2022 macht die unentgeltliche Vertreterin des Beschwerdeführers eine Entschädigung (inkl. Mehrwertsteuer) von Fr. 1'102.15 geltend, welche innerhalb des Rahmens gemäss § 3 Abs. 1 lit. b des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltsdekret; SAR 291.150) liegt und der Bedeutung sowie Schwierigkeit des Falles angemessen Rechnung trägt. Entsprechend ist die Obergerichtskasse anzuweisen, das Honorar in der geltend gemachten Höhe auszubezahlen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 265.00, gesamthaft Fr. 1'465.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertre- terin des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Par- teikosten in Höhe von Fr. 1'102.15 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug Mitteilung an: den Regierungsrat die Obergerichtskasse - 19 - Beschwerde in Strafsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 10. August 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Cotti Ruchti