1. Die Beschwerde (samt Sistierungsantrag) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 347.00, gesamthaft Fr. 4'347.00, sind von den Beschwerdeführern zu bezahlen. Sie haften dafür solidarisch. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführer den Regierungsrat die Beigeladene (Gemeinderat) Mitteilung an: das BVU, Rechtsabteilung das BVU, Abteilung Tiefbau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten