5. Zusammenfassend ist das Strassenbauprojekt Gemeinde Q. IO K aaa R- Strasse, Neugestaltung Kantonsstrasse (TP4) als recht- und zweckmässig zu beurteilen. Das führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Durchführung des von den Beschwerdeführern beantragten Augenscheins darf in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, weil sich die zu beurteilende Situation hinreichend aus den Akten ergibt und anhand der bei den Akten liegenden Projektpläne und öffentlich zugänglichen Luftbildaufnahmen des Geoportals AGIS ausreichend dokumentiert ist.