Die Zumutbarkeit der geplanten Ausbaumassnahmen an der R-Strasse (einschliesslich den Einmündungsbereichen der daran anschliessenden Strassen) ist somit für alle davon betroffenen Eigentümer, von denen nur sehr wenige Land für die Zwecke des Strassenbaus abtreten müssen und spürbare Nutzungseinschränkungen erleiden, gegeben. Daraus wiederum ist zu schliessen, dass der mit dem streitgegenständlichen Strassenbauprojekt verbundene Eingriff in die Eigentums- und Nutzungsrechte von Strassenanstössern, namentlich der Eigentümer der Parzelle Nr. fff, nicht nur auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und im öffentlichen Interesse liegt, sondern auch vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält.