vgl. dazu den Situationsplan 1:500 Signalisation und Markierung [Vorakten, act. 27, Projektmappe, Beilage 10, sowie die Luftbildaufnahmen auf dem Geoportal des AGIS), ist die vorinstanzliche Interessenabwägung deswegen nicht fehlerhaft. Es ist anhand der vorinstanzlichen Erwägungen erkennbar und auch nachvollziehbar, weshalb der Verlust der Parkplätze den Eigentümern der Parzelle Nr. fff als zumutbar erachtet wird. Den Vorwurf einer unvollständigen Interessenabwägung braucht sich die Vorinstanz nicht gefallen zu lassen;