bewilligt noch vorbehaltlos geduldet wurden, sondern immer unter dem Vorbehalt der Beseitigung zu Zwecken des Strassenausbaus standen). Auch wenn der Verlust an Parkplätzen die Eigentümer der Parzelle Nr. fff empfindlich treffen dürfte und letztlich höher ist, als die Vorinstanz annimmt, die von einer Einbusse von fünf anstelle von sieben Parkplätzen spricht (zwei Schrägparkplätze bestehen im Bereich der drei entlang der Grenze zur Parzelle Nr. mmm vorgesehenen Querparkplätze allerdings heute schon; vgl. dazu den Situationsplan 1:500 Signalisation und Markierung [Vorakten, act.