Das bedeutet konkret, dass hinsichtlich der Einlenkradien im Einmündungsbereich der S- Strasse, handle es sich dabei nun um eine sog. Quartiersammelstrasse oder lediglich um eine Quartiererschliessungsstrasse (ohne Schulwegfunktion), Anpassungsbedarf besteht; einerseits zur Anbindung der S- Strasse an die R-Strasse mit dem abzudeckenden Grundbegegnungsfall Lastwagen/Lastwagen oder auch nur Lastwagen/Personenwagen, andererseits zur Gewährleistung der nach § 42 Abs. 1 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 (BauV; SAR 713.121) und dem darauf verwiesenen "Merkblatt Sicht im Strassenraum" des BVU vom 1. Februar 2021 bemessenen Sichtzone mit einer Knotensichtweite von 60 m bei der Ausfahrt aus