Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz darauf abzustellen, dass bei der Errichtung von Kernfahrbahnen kritischen Knotenpunkten für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit aller Beteiligten eine erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken ist (angefochtener Entscheid, Erw. 4.7). Das bedeutet konkret, dass hinsichtlich der Einlenkradien im Einmündungsbereich der S- Strasse, handle es sich dabei nun um eine sog. Quartiersammelstrasse oder lediglich um eine Quartiererschliessungsstrasse (ohne Schulwegfunktion), Anpassungsbedarf besteht;