öffentliches Interesse handelt. Sie scheinen einzig in Zweifel zu ziehen, dass sich die geplanten Massnahmen unter den gegebenen Umständen zur Herstellung bzw. Erhöhung der Verkehrssicherheit eignen und dafür erforderlich sind. Überdies kritisieren sie eine unvollständige Interessenabwägung durch die fehlende Berücksichtigung oder ungenügende Gewichtung des in ihren Augen höherwertigen Interesses an der Beibehaltung von betriebsnotwendigen Parkplätzen auf angrenzenden Gewerbeliegenschaften.