3.2. Das Erfordernis einer genügenden gesetzlichen Grundlage für das vorliegende Strassenbauprojekt mit vereinzelten Landabtretungen ab Grundstücken, welche an die Kantonsstrasse K aaa angrenzen, ist gegeben (§ 92 BauG; vgl. auch §§ 130 ff. BauG, namentlich § 132 Abs. 1 lit. b BauG) und wird von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. § 95 Abs. 1 BauG bildet die gesetzliche Grundlage für die im Rahmen des Strassenbauprojekts festgelegten Sichtzonen sowie Zu- und Wegfahrtsbeschränkungen.