Eine allfällige geringfügige Störung des Verkehrsflusses durch die Nutzung der Parkplätze sei von der politischen Zielsetzung der Ausbaumassnahmen abgedeckt. Der Geschäftsbetrieb von Gewerbeliegenschaften dürfe nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Die Einmündung der S-Strasse in die R- Strasse bei der Parzelle Nr. fff sei eindeutig überdimensioniert und auf das Wesentliche zu beschränken, so dass von einer Landenteignung ab der Parzelle Nr. fff abgesehen werden könne. Die S-Strasse sei keine Ortsverbindungsstrasse zwischen S. und Q. mehr, werde daher künftig weniger Autoverkehr aufweisen, und fungiere auch nicht als Schulweg.