Dass der Verlust dieser Parkplätze die Gewerbetreibenden in grössere Schwierigkeiten bringen könnte, werde gar nicht in Erwägung gezogen. Die bisherige langjährige und problemlose Nutzung der Kundenparkplätze sei bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Eigentumsrechte von Strassenanstössern zu berücksichtigen. Verkehrsunfälle oder gravierende Ereignisse, die gegen eine Nutzung der Parkplätze sprächen, seien den Beschwerdeführern nicht bekannt. Eine allfällige geringfügige Störung des Verkehrsflusses durch die Nutzung der Parkplätze sei von der politischen Zielsetzung der Ausbaumassnahmen abgedeckt.