Nachdem zwischen dem vorliegenden Strassenbauprojekt und der Erschliessung der Parzellen Nrn. eee und ccc (wohl über eine neue, auf der Parzelle Nr. eee geplante Erschliessungsstrasse) kein Sachzusammenhang ersichtlich ist, die Beurteilung der streitgegenständlichen Ausbaumassnahmen an der R-Strasse mithin nicht von der Art und Weise der Erschliessung der erwähnten Parzellen abhängt und die beiden Planungen entsprechend auch nicht zu koordinieren und inhaltlich aufeinander abzustimmen sind (vgl. dazu auch schon die Ausführungen in Erw. 2.2 vorne), besteht kein Anlass, das vorliegende Verfahren zu sistieren. Der Sistierungsantrag ist dementsprechend abzuweisen.