Für eine Sistierung können vor allem verfahrensökonomische Gründe sprechen; sie kann sich namentlich dann aufdrängen, wenn der Entscheid vom Ergebnis eines anderen hängigen Verfahrens abhängt. Gegen eine Sistierung lässt sich regelmässig die damit verbundene Verlängerung der Verfahrensdauer anführen, die privaten oder öffentlichen Interessen zuwiderlaufen kann (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1999, S. 145 f. mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.236 vom 9. Dezember 2020, Erw. I/2.3). - 10 -