Hingegen liegt es ausserhalb seiner Kompetenzen, die Parteien zu Vergleichsverhandlungen verpflichten. Es könnte höchstens, wenn es ihm opportun erschiene, selber Vergleichsverhandlungen mit den Parteien führen, falls davon eine Einigung zu erwarten wäre, was allerdings aufgrund der vorhandenen Differenzen kein realistisches Szenario darstellt. 5. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die vorliegende Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht.