4. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Eventualbegehren in Antrag 3 der Beschwerde, mit welchem der Kanton und die Gemeinde Q. verpflichtet werden sollen, mit den Beschwerdeführern Vergleichsverhandlungen (betreffend Anpassung des streitigen Strassenbauprojekts) aufzunehmen. Als Rechtsmittelinstanz ist das Verwaltungsgericht lediglich befugt, die angefochtenen Entscheide aufzuheben oder abzuändern, ersteres allenfalls verbunden mit einer Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz (vgl. § 49 VRPG). Hingegen liegt es ausserhalb seiner Kompetenzen, die Parteien zu Vergleichsverhandlungen verpflichten.