angefochtenen Strassenbauprojekts, das auch nicht entsprechend erweitert werden darf, und liegt somit klar ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens. Ausserhalb dieses Streitgegenstands liegt auch die Forderung der Beschwerdeführer, die ZZ-Strasse (Parzelle Nr. ddd) dürfe keine Erschliessungsstrasse für die obgenannten Parzellen werden. Die Frage, ob die betreffenden Grundstücke über die ZZ-Strasse oder anderweitig zu erschliessen sind, wird im Rahmen der kommunalen Erschliessungsplanung und/oder in den Baubewilligungsverfahren betreffend die Überbauung der Grundstücke zu klären sein.