3. Nicht eingetreten werden kann auf die vorliegende Beschwerde auf jeden Fall insoweit, als die Beschwerdeführer mit Antrag 2 der Beschwerde eine dahingehende Abänderung des Strassenbauprojekts verlangen, dass darin die fehlende Erschliessung der Parzellen Nrn. eee, ggg, hhh, iii (richtig wohl: jjj) und kkk aufzuzeigen sei. Wie bereits dargelegt (siehe Erw. 2.2), bildet die Erschliessung der erwähnten Grundstücke (auf dem Weg der Erschliessungsplanung) eine kommunale, nicht eine kantonale Aufgabe. Konsequenterweise bildet diese Erschliessung nicht Bestandteil des hier -9-