Die (von den Beschwerdeführern kritisierten) Massnahmen des Strassenbauprojekts stehen einer derartigen Erschliessung jedenfalls nicht entgegen. Es kann weiterhin problemlos von der ZZ-Strasse auf die R- Strasse ausgefahren und umgekehrt von der R-Strasse in die ZZ-Strasse hineingefahren werden. Sollte sich die Erschliessungssituation der Parzelle Nr. ccc dereinst durch spätere (kommunale) bauliche oder regulatorische Massnahmen verschlechtern, ist dieser Umstand auf jeden Fall nicht auf die Ausbaumassnahmen an der R-Strasse zurückzuführen, die für die Befahrbarkeit der ZZ-Strasse keine Einschränkungen vorsehen und bewirken. -8-