Ferner werden die Erschliessungsplanung bzw. die strassenmässige Anbindung des Erschliessungsplanpflichtgebiets an das übergeordnete Strassennetz durch das streitgegenständliche kantonale Strassenbauprojekt in keiner Weise negativ präjudiziert (angefochtener Entscheid, Erw. 3.4 f). Schliesslich fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass das streitgegenständliche Strassenbauprojekt die bereits bestehende Erschliessung der Parzelle Nr. ccc über die ZZ-Strasse negativ beeinflussen würde. Die (von den Beschwerdeführern kritisierten) Massnahmen des Strassenbauprojekts stehen einer derartigen Erschliessung jedenfalls nicht entgegen.