Schon die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid zutreffend darauf hin, dass die Erschliessung der Parzelle Nr. ccc, die innerhalb eines im kommunalen Bauzonenplan ausgeschiedenen Perimeters mit Erschliessungsplanpflicht liegt, eine Gemeindeaufgabe darstellt und nicht dem Kanton obliegt; es besteht auch keine Koordinationspflicht zwischen dem Strassenbauprojekt und der kommunalen Erschliessungsplanung. Ferner werden die Erschliessungsplanung bzw. die strassenmässige Anbindung des Erschliessungsplanpflichtgebiets an das übergeordnete Strassennetz durch das streitgegenständliche kantonale Strassenbauprojekt in keiner Weise negativ präjudiziert (angefochtener Entscheid, Erw.