Den Beschwerdeführern ist insoweit entgegenzuhalten, dass ein Zusammenhang zwischen den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Ausbaumassnahmen an der R-Strasse und einer allfälligen Verschlechterung der Erschliessungssituation auf der Parzelle Nr. ccc schlicht nicht erkennbar ist. Schon die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid zutreffend darauf hin, dass die Erschliessung der Parzelle Nr. ccc, die innerhalb eines im kommunalen Bauzonenplan ausgeschiedenen Perimeters mit Erschliessungsplanpflicht liegt, eine Gemeindeaufgabe darstellt und nicht dem Kanton obliegt;