Der einzige von ihnen dargelegte und ihnen durch das Strassenbauprojekt persönlich verursachte Nachteil soll sich aus der befürchteten Verschlechterung der Erschliessungssituation auf ihrer Parzelle Nr. ccc ergeben. So soll die Einmündung der Parzelle Nr. ddd (ZZ-Strasse) in die R-Strasse, über welche die Parzelle Nr. ccc gegenwärtig strassenmässig erschlossen ist, künftig erschwert sein bzw. später sogar ganz geschlossen werden, was dazu führe, dass die Parzelle Nr. ccc stattdessen über die Parzelle Nr. eee erschlossen werden müsse.