Auch im Zusammenhang mit solchen Einwirkungen ist die Lärmschutzwand, welche die Liegenschaft der Beschwerdeführer von der R- Strasse abschirmt, von Relevanz. Nicht zuletzt aufgrund des durch diese Wand gebotenen Schall- und Sichtschutzes dürften nämlich die projektierten Strassenbaumassnahmen nicht zu einer erheblichen Zunahme von Immissionen auf ihrer Liegenschaft führen. Dergleichen machen sie zumindest nicht geltend. -7-