Hier fällt auf, dass die Beschwerdeführer überwiegend Nachteile des streitgegenständlichen Strassenbauprojekts beklagen, welche nicht sie persönlich (als Eigentümer der Parzelle Nr. ccc) betreffen, sondern andere Strassenanstösser, insbesondere Gewerbetreibende, die wegen projektbedingter Landabtretungen erhebliche Nutzungseinschränkungen, namentlich durch den Verlust von Parkplätzen im Unterabstand zur Kantonsstrasse erleiden. Die Beschwerdeführer selber müssen hingegen kein Land für die Zwecke des Strassenausbaus abtreten, sondern lediglich während der Bauphase eine vorübergehende Beanspruchung auf einem kleinen Stück