richtigen Gesetzesanwendung geführt werden, ist hingegen nicht einzutreten. Das erforderliche, eigene Interesse besteht dabei im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde; dieser kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, sei es, dass durch den Ausgang des Verfahrens die rechtliche Situation des Beschwerdeführers beeinflusst werden kann oder dass sich damit ein wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte, abwenden lässt (WALDMANN, a.a.O., Art. 89 N 14 ff.).