Das schutzwürdige Interesse deckt sich zwar weitgehend mit dem Erfordernis des besonderen Berührtseins gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG (durch die erforderliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand bei Drittbeschwerden), wird aber nicht immer schon dann anerkannt, wenn jemand mehr als jedermann betroffen ist, namentlich dann nicht, wenn er auf anderem Weg zu seinem Recht kommen könnte (HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Auflage, Bern 2015, Art. 89 N 64). Als schutzwürdig gelten Beschwerden nur dann, wenn die verlangte Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Akts der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers dient.