Über die beschriebene räumliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand hinaus ist für die Beschwerdelegitimation allerdings zusätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG erforderlich. Das schutzwürdige Interesse deckt sich zwar weitgehend mit dem Erfordernis des besonderen Berührtseins gemäss Art. 89 Abs. 1 lit.