3. Das genehmigte Strassenbauprojekt in der Fassung vom 20. Juli 2020, mit Änderungen vom 28. April 2021, 12. November 2021, 1. März 2022, 2. März 2022 und 18. März 2022 gilt als Enteignungstitel (§ 132 Abs. 1 lit. b Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG]). 4. Die Staatskanzlei wird beauftragt, den Parteien diesen Entscheid über das Projekt zusammen mit den Einwendungsentscheiden zuzustellen. B. 1. Gegen die am 2. Juni 2022 versandten und am Folgetag (3. Juni 2022) zugestellten Entscheide des Regierungsrats erhoben A. und B. am 23. Juni 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit den Anträgen: