Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 144.00, gesamthaft Fr. 1'144.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. -9- Zustellung an: den Beschwerdeführer den Gemeinderat X. den Beigeladenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten