4. Der Beschwerdeführer verweist auf gefällte Bäume im Bereich eines Waldwegs sowie im Wald befindliche Plastikbehälter und Metallstäbe von früheren Pflanzungsversuchen des Forstbetriebs. Soweit er damit seinerseits gegenüber der Gemeinde Vorwürfe erhebt, kann darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingegangen werden. Diese Belange betreffen nicht den angefochtenen Entscheid und sind daher ausserhalb des Streitgegenstands. Gleich verhält es sich mit dem erwähnten Bauvorhaben im Jahre 2001 und einer Rechnung aus dem Jahre 2016. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.