Soweit der Beschwerdeführer mit der Nützlichkeit des Weidezauns argumentiert sowie damit, dass die Waldgesetzgebung keine Entfernung verlange, richtet sich sein Vorbringen gegen den rechtskräftigen Sachentscheid. Darauf kann im Beschwerdeverfahren gegen den Vollstreckungsentscheid nicht zurückgekommen werden (vgl. vorne Erw. I/2.1). -8-