3. Der angefochtene Gemeinderatsbeschluss dient der Umsetzung des Sachentscheids vom 13. November 2018. Damit wurde der Beschwerdeführer unter anderem verpflichtet, den Weidezaun auf Parzelle Nr. aaa auf die Waldgrenze zurückzusetzen und dem Gemeinderat entsprechend Meldung zu machen (Ziffer 3, zum Verlauf siehe die Fotoaufnahmen und Pläne in den Beilagen). Diese Anordnung ist rechtskräftig verfügt und damit vollstreckbar (vgl. § 76 Abs. 1 VRPG). Die Vollstreckung geht inhaltlich nicht über den Sachentscheid hinaus. Deren Modalitäten werden nicht beanstandet, wobei der Beschwerdeführer insbesondere nicht geltend macht, angeordnete Vollstreckungsmassnahmen seien unverhältnismässig.