Der Gemeinderat verweist darauf, dass die Rückversetzung des Weidezauns auf die Waldgrenze im Beschluss vom 13. November 2018 rechtskräftig angeordnet wurde. Nachdem der Beschwerdeführer die verfügte Massnahme innert den eingeräumten Fristen nicht umgesetzt und mitgeteilt habe, er werde keine weiteren Arbeiten mehr vornehmen, habe der Gemeinderat den angefochtenen Vollstreckungsentscheid erlassen.